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ERFOLGREICH GELTEND

Gerade wenn es um Erbschaften ausserhalb des Heimatlandes geht, kann die Regelung von Erbschaftsangelegenheiten mitunter schwierig und langwierig sein …

 

Was ist eine Erbschaftsangelegenheit

 

Eine verstorbene Person wird im Erbrecht als Erblasser, ihr gesamtes Vermögen als Erbschaft bezeichnet. Die Erben sind in diesem Zusammenhang die Rechtsnachfolger des Erblassers. Hat der bzw. die Verstorbene ein notariell beglaubigtes Testament gemacht, wird die Erbschaft entsprechend der dort gemachten Angaben verteilt. Ist dies nicht der Fall, geht das Vermögen an die nahen Angehörigen, wobei sich der Anspruch nach dem Verwandtheitsgrad bemisst. Ein Erbe hat die Möglichkeit, auf die Erbschaft zu verzichten.

Gerade wenn eine Person verstorben ist, die große Reichtümer besaß, kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten unter den möglichen Erben. Um die Erbschaftsangelegenheiten nicht noch komplizierter zu machen und rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es wichtig, den eigenen Erbanspruch nachzuweisen.

Was ist ein Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

 

Im Erbfall werden von Grundbuchämtern, Banken und auch Versicherungen in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung einen Nachweises, wer Erbin/Erbe geworden ist, verlangt. Dieser kann durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erfolgen. 

 

Bei der Regelung von Nachlassangelegenheiten zum Beispiel in Spanien und damit gegenüber den spanischen Behörden kann ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ als Nachweis der Erbeneigenschaft genutzt werden.

 

Was ist ein Erbschein und ein ENZ

 

Im Rechtsverkehr ist es für Erbinnen und Erben oft notwendig, ihr Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise wenn sie anstelle des/der Verstorbenen in das Grundbuch eingetragen werden möchten, wenn sie über die Gegenstände des Nachlasses verfügen möchten oder wenn Forderungen der Erblasserin/des Erblassers geltend gemacht werden sollen und Dritte die Gewissheit haben möchten, es auch wirklich mit den Berechtigten zu tun zu haben.

 

Dieser Nachweis kann durch den Erbschein oder das ENZ erbracht werden.

 

Der Erbschein und das ENZ sind amtliche Zeugnisse in Form einer öffentlichen Urkunde über das Erbrecht der Erbin/des Erben.

Im Erbschein sowie im ENZ werden das Erbrecht bzw. der Umfang des Erbteils, eine möglicherweise angeordnete Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angegeben.

 

Nicht angegeben wird eine Beschwerung oder Belastung der Erbin/des Erben mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.

Nach dem jüngsten Beschluss der spanischen Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (DGSJyFP) ist es bei der Annahme einer Erbschaft von in Spanien ansässigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und einem Erbvertrag nach deutschem Recht nicht erforderlich, das europäische Nachlasszeugnis oder die Bescheinigung des deutschen Testamentsregisters vorzulegen.

 

Andererseits wird auch noch einmal klargestellt, dass eine Legalisation von in einem Mitgliedstaat ausgestellten Urkunden im Rahmen der EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 nicht erforderlich ist.

 

Was ist eine Erbausschlagung

 

Eine Person, die als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft ausschlagen, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung der Erbschaft kann durch eine Ausschlagungserklärung an das Nachlassgericht in Deutschland erklärt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass seit Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung, d.h. seit dem 17.08.2015 eine Ausschlagung nach deutschem Recht bei Erblasserinnen und Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien nur dann in Frage kommt, wenn eine wirksame testamentarische Rechtswahl für deutsches Recht erfolgte.

 

Kommt deutsches Recht zur Anwendung, dann kann die Ausschlagung der Erbschaft nur binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen.

 

Die Frist beträgt allerdings sechs Monate, wenn die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte (also nicht auch in Deutschland gemeldet war) oder wenn sich die Erbin/der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbin/Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

 

Die Erbschaftsausschlagungserklärung bedarf keiner bestimmten Form, jedoch einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des bzw. der Ausschlagenden.

 

Wie wird ein Testament errichtet

Wenn Sie deutsche/r Staatsangehörige/r sind und in Spanien ein Testament errichten möchten, können Sie dies vor einem spanischen Notar tun.

 

Bei der Errichtung des Testaments kann es hilfreich sein, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, die/der auch das deutsche Erbrecht kennt.

 

Ein nach spanischem Recht formwirksam errichtetes Testament wird auch im deutschen Rechtskreis als formwirksam angesehen, wenn es auf spanischem Boden errichtet wird. Alternativ können Sie auch ein privatschriftliches deutschsprachiges Testament oder aber ein notarielles Testament vor einer deutschen Notarin/einem deutschen Notar in Deutschland errichten.

 

Bitte lassen Sie sich hierzu von unseren Anwälten ausführlich beraten.

Wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

 

Seit dem 17. August 2015 ermitteln spanische und deutsche Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der europäischen Erbrechtsverordnung EuErbVO.

 

So kann zum Beispiel durch die EuErbVO die Geltung des deutschen oder auch des spanischen Erbrechts bestimmt werden. Dies gilt jedoch zum Beispiel nicht für die Erbschaftsteuer (impuesto sucesiones). Die Erbschaftssteuer wird nach dem Steuerecht des jeweiligen Landes bestimmt. Es kann deshalb passieren, dass sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftssteuer zu bezahlen ist.

 

Des Weiteren sind vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen Fragen des Ehegüterrechts oder die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen (Immobilien) in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung.

 

Was ist ein Plichtanteilsanspruch

Wenn Sie als naher Angehöriger vom Erblasser im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht wurden, dann haben Sie Anspruch auf einen Plichtanteil.

 

Sie können die Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen, jedoch erhalten Sie den Pflichtteil nicht automatisch – Sie müssen ihn aktiv von den Erben einfordern.

Die häufigsten Probleme ergeben sich bei der Auslegung eines Testamentes, der Bestimmung der Erbschaftsquoten, der Bewertung der Erbmasse, insbesondere bei Immobilien und Anteilen an Firmen sowie bei Verschwinden von Teilen der Erbmasse.

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen setzt die Durchsetzung umfangreicher Auskunftsansprüche voraus. Ohne diese Auskünfte ist der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht in der Lage, den Umfang der Erbschaft zu beurteilen und seine Ansprüche zu beziffern. Auch hier sind regelmäßig komplizierte Bewertungsfragen (des Nachlasses) zu klären.

Wie können Sie aktiv werden - erfahren Sie mehr

 

Sind Sie in Erbschaftsangelegenheiten verwickelt und/ oder benötigen Antworten auf Ihre Fragen? Sie können uns eine E-Mail an info@inclaims.eu schicken oder unser Anfrageformular ausfüllen. Wir von INCLAIMS beraten Sie gern und unsere erfahrenen deutschen und spanischen Anwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Erbschaftsangelegenheit erfolgreich geltend machen zu können.

Kontakt Inclaims
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